| Der Jugendhilfeausschuss bildet nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) zusammen mit der Verwaltung des Jugendamts das Jugendamt. Er ist gegenüber der Verwaltung des Jugendamts das übergeordnete Gremium, das in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe auch allein zuständig ist. Von grundsätzlicher Bedeutung sind zum Beispiel die Jugendhilfeplanung oder die Grundsätze für die finanzielle Förderung der Freien Träger. Die vom Jugendhilfeausschuss gefassten Beschlüsse werden von der Verwaltung des Jugendamts ausgeführt (§70 KJHG). In §71 KJHG ist die Zusammensetzung, die Aufgabenstruktur und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bundesrechtlich geregelt; das Landesrecht regelt das Nähere, zum Beispiel das Stimmrecht des Leiters der Verwaltung oder die Mitarbeit von beratenden Mitgliedern. |