Die Jugendhilfe soll nach der Bestimmung in §17 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Fall der Trennung oder Scheidung (Scheidungsfolgen) eine Beratung anbieten. Diese Beratung erfolgt mit dem Ziel, die Elterliche Sorge auch während und nach der Trennung zum Wohl des Kindes (Kindeswohl) wahrzunehmen. Durch Trennungs- und Scheidungsberatung sollen Eltern dabei unterstützt werden, ein einvernehmliches Konzept (Konzeption) für die Wahrnehmung der Elterlichen Sorge zu entwickeln, das als Grundlage für die Entscheidung des Familienrichters über das Sorgerecht genutzt werden kann (Familiengericht). Wenn die Trennungs- und Scheidungsberatung durch das Jugendamt angeboten wird, können sich Konflikte mit der Aufgabe des Jugendamts in der Familiengerichtshilfe ergeben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Stellungnahme des Jugendamts als Familiengerichtshilfe direkt in die richterliche Entscheidung eingeht und dabei gegen die Auffassung der Eltern steht. Dadurch kann es bei der Trennungs- und Scheidungsberatung durch das Jugendamt zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zu den Eltern kommen. Trennungs- und Scheidungsberatung hat sich als ein umfangreiches Aufgabengebiet für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen entwickelt. |
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