| Nach den Bestimmungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird bei allen Maßnahmen, welche die Personensorge bei Kindern (Kindheit) oder Jugendlichen betreffen, das Vormundschaftsgericht vom Jugendamt unterstützt (§50 KJHG). In den Angelegenheiten, die in §49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) näher bestimmt sind, muss das Jugendamt in Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht mitwirken (Mitwirkungspflicht). Das Jugendamt muss das Vormundschaftsgericht einschalten, wenn es sein Tätigwerden für erforderlich hält, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (§50 KJHG). Es bestehen zahlreiche Berührungspunkte zur Familiengerichtshilfe. |