| Das Eherecht ist als Teil des Familienrechts in den §§1297 bis 1588 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Außerdem ist das Ehegesetz zu beachten. Das Eherecht besteht aus vier Teilen:- Ehewirkungen (Name, Haushaltsführung, Unterhalt),
- Güterrecht (Vermögen der Ehegatten),
- Eheschließung (Ehefähigkeit, Eheverbote, Nichtigkeit, Aufhebung),
- Scheidung (Scheidungsfolgen).
Die Verfassungsbestimmung über die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Artikel 3 Grundgesetz (GG) wurde erst durch die Eherechtsreform im Jahr 1977 voll eingelöst. |