Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen verschiedenen Geschlechts in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ohne verheiratet zu sein (Eherecht), und die emotionale Bindung zu einer gemeinsamen Planung und Gestaltung des Lebens führt. Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Absprachen der Partner. Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht um eine Ehe und auch nicht um eine Familie. Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben in den letzten Jahrzehnten immer mehr zugenommen. Sie sind besonders häufig in Großstädten (Stadt-Land-Verhältnis), bei jungen Erwachsenen und in höheren Bildungsschichten (Bildung, Schicht) vertreten. Als gesellschaftlich anerkannte Lebensform setzen sie sich zunehmend durch. Auch die Anzahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern (nichteheliche Kinder) nimmt zu. Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen weder Unterhalts- noch Vermögensansprüche (Unterhaltspflicht). Hinterbliebenenregelungen in der Sozialversicherung und Steuervorteile für Eheleute und Familien (Familienlastenausgleich) gelten nicht. In der Sozialhilfe und in der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosigkeit) werden beide Einkommen berücksichtigt (Onkel-Ehe, eheähnliche Gemeinschaft). Wegen der zunehmenden Verbreitung und aufgrund der zahlreichen rechtlichen Probleme wird immer wieder gefordert, auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften einen speziellen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind die auf gesetzlicher Basis bestehenden Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen zu unterscheiden. |
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