Die Straffälligenhilfe umfasst im weiteren Sinne alle öffentlichen und privaten Hilfen zur Wiedereingliederung von Straftätern. Im engeren Sinne gehören zur Straffälligenhilfe die Gerichtshilfe, die Jugendgerichtshilfe, die sozialen Dienste der Justiz in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug sowie die Bewährungshilfe. Neben diesen Hilfeformen in der Zuständigkeit der Justizverwaltung kann auch die Haftentlassenenhilfe auf der Basis von §72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) noch zur Straffälligenhilfe gerechnet werden. An der Praxis der Straffälligenhilfe wird kritisiert, dass verschiedene Träger der Sozialen Arbeit unkoordiniert (Koordination) nebeneinander arbeiten. Es werde nicht genügend berücksichtigt, dass die große Mehrheit der Straftäter aus unteren sozialen Schichten stammen (Subkultur). Die Straffälligenhilfe gilt als spezielles Arbeitsgebiet der Sozialen Arbeit. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit haben es Sozialarbeiter und Sozialpädagogen besonders schwer, Straffällige einzugliedern (Resozialisierung), da Arbeitgeber sich scheuen, Straffällige einzustellen. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind häufig auch die Verbindungspersonen zwischen Inhaftierten und deren Familien. Sie beraten und vermitteln Sozialleistungen an die Familienangehörigen der Inhaftierten. |
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