Im Jugendhilferecht gab es ursprünglich keinen Rechtsanspruch auf einen freien Platz in einer der Tageseinrichtungen für Kinder. Erst das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) hat im Jahr 1992 diesen Anspruch auf einen Platz im Kindergarten als Novelle in das KJHG (§24) gebracht (Schwangerschaftskonfliktberatung). Das Bundesgesetz verpflichtet die Länder außerdem zu einem bedarfsgerechten Ausbau aller anderen Tageseinrichtungen für Kinder. Wesentlich sind hier die landesrechtlichen Bestimmungen.
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