Zu den Tageseinrichtungen für Kinder gehören nach §22 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die Kindergärten und die Kinderhorte. Nach dem Gesetz zählen auch weitere Einrichtungen dazu, wie etwa Kinderkrippen oder durch Familienselbsthilfe geschaffene Tageseinrichtungen, die sich auf der Basis spezieller Konzeptionen entwickelt haben.Das Bundesgesetz, §24 KJHG, begründet einen Rechtsanspruch auf einen Platz im Kindergarten und verpflichtet die Träger der Jugendhilfe außerdem, Plätze in Kinderkrippen und Kinderhorten nach Bedarf zur Verfügung zu stellen (Jugendhilfeplanung).