Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben kann die Gemeinde in der Regel nicht über das "Ob", sondern nur über das "Wie" entscheiden, beispielsweise wenn das Landesrecht Gemeinden einer bestimmten Größe verpflichtet, die Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu übernehmen und es den Gemeinden dabei überlassen bleibt, wie diese Aufgabe organisatorisch in die Gemeindeverwaltung einbezogen wird.
Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nimmt die Gemeinde Aufgaben wahr, für die der Staat Weisungen an die Gemeinden zu Art und Umfang der Durchführung erlassen hat. Das ist zum Beispiel bei der Aufnahme von Flüchtlingen der Fall.
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