Der Sozialarbeiter greift dabei mittels Intervention zum Schutz dieser gefährdeten Menschen in den Problemzusammenhang ein, indem er rechtliche oder faktische Maßnahmen, die eine Schädigung verhindern können, einleitet. Er übt dabei einen rechtlichen oder faktischen Zwang aus. Ohne diesen Zwang, das heißt ohne Maßnahmen, die in das Selbstbestimmungsrecht eines Problembeteiligten eingreifen, kann von einer Intervention nicht die Rede sein. Die Art der Intervention, das Vorgehen des Sozialarbeiters hängt dabei von der konkreten Problemsituation ab. So kann Interventionsbedarf durch einen Sozialarbeiter zum Beispiel dann bestehen, wenn ein älteres Ehepaar von seinem Sohn terrorisiert wird, indem dieser in betrunkenem Zustand regelmäßig in der Wohnung randaliert und den Eltern Geld wegnimmt.
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