Durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist auch in der Jugendhilfe der Methodenpluralismus zur Regel geworden. So erfordert die Hilfeplanung nach §36 KJHG Feststellungen zum erzieherischen Bedarf (Erziehung), zur Art der zu gewährenden Hilfe, zu notwendigen Leistungen und verpflichtet zur regelmäßigen Überprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Hilfe. Dies ist nicht ohne detaillierte Kenntnis verschiedener klientenbezogener Methoden möglich, zumal das Gesetz auch Verfahrensregeln für das Vorgehen vorschreibt. So wird zum Beispiel ein Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge in seinem Büro beim Gespräch mit der Mutter eines Jugendlichen andere Gesprächstechniken anwenden als im Gespräch mit dem Jugendlichen, für das er im Voraus auch einen anderen Ort wählt.
Komplexe soziale Problemlagen (Komplexität) erfordern auf der einen Seite den mehrperspektivischen Blick auf die möglichen Ursachen (Mehrperspektivität), fordern andererseits Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen auch heraus, verschiedene methodische Ansätze zur Ressourcenfindung, zur Intervention und Reflexion einzusetzen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Methodenpluralismus ist deshalb auch eine Antwort auf die zunehmend eingeforderte Wirksamkeit der Sozialen Arbeit.
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