Die Gerichtshilfe ist den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zugeordnet. Ihre Wirkung ist deshalb auch wesentlich von der Einschätzung der Justizorgane abhängig. Damit unterscheidet sie sich deutlich von der Familiengerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Straffälligenhilfe und der Vormundschaftsgerichtshilfe.
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