Der Begriff Vernachlässigung ist als Kurzform für die strafrechtlichen Sachverhalte der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und der Misshandlung von Schutzbefohlenen zu verstehen. Nach §170d Strafgesetzbuch (StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einem noch nicht 16jährigen Schutzbefohlenen vernachlässigt und ihn dadurch in seiner Entwicklung (frühkindliche Entwicklung) erheblich gefährdet. Das gilt auch, wenn dadurch die Gefahr (Gefährdung) eines kriminellen Lebenswandels (Kriminalität) oder der Prostitution bewirkt wird. Nach §223b StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer Personen unter 18 Jahren oder gebrechliche, kranke (Krankheit) oder wehrlose Menschen, die seiner Obhut unterstehen, böswillig vernachlässigt und dadurch gesundheitlich schädigt. Ein Verdacht auf Vernachlässigung von Kindern (Kindheit) und Jugendlichen wird von Nachbarn, Kindergärten oder anderen Personen in der Regel direkt dem Jugendamt gemeldet. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen müssen diesem Verdacht gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Polizei nachgehen. Häufiger entsteht jedoch der Verdacht auf Vernachlässigung bei Sozialarbeitern und Sozialpädagogen selbst im Zusammenhang mit der Betreuung von ihnen bereits bekannten Familien. Die Vernachlässigung und gesundheitliche Schädigung von erwachsenen Pflegebedürftigen in Familien und Heimen (Pflegebedürftigkeit) ist ein weiteres schwieriges Feld sozialarbeiterischer Tätigkeit. |
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