Kinder (Kindheit) werden durch besondere gesetzliche Vorschriften vor Gefahren geschützt. Je nach Alter (Altersgrenze) gelten für sie die gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) orientiert sich an erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für das geistige, körperliche und seelische Kindeswohl im öffentlichen Leben, zum Beispiel für den Besuch von Veranstaltungen oder den Verkauf von Alkohol. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte stellt auf Inhalte ab, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Die Bundesprüfstelle führt entsprechende Veröffentlichungen in einer Liste; die dort aufgeführten Medienerzeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Der erzieherische Jugendschutz besteht nach §14 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) aus Angeboten der Jugendhilfe, die junge Menschen und Erziehungsberechtigte befähigen sollen, mit gefährdenden Einflüssen richtig umzugehen. Eine weitere Art von Jugendschutz wird in den §§42 und 43 KJHG geregelt. Dabei handelt es sich um vorläufige Maßnahmen des Jugendamts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme und Herausnahme) (Gewalt in Familien). Außerdem gibt es den Jugendarbeitsschutz und besondere Bestimmungen zum Jugendschutz im Strafgesetzbuch (StGB). Zusätzlich umfasst der Kinderschutz die Bemühungen der Verbände, insbesondere des Deutschen Kinderschutzbundes. Der Deutsche Kinderschutzbund hat sich in den 70er Jahren von der konzeptionellen Fixierung (Konzeption) auf den "Triebtäter" und den "Kinderschänder" gelöst und ist seitdem bestrebt, Kinder vor Verhältnissen zu schützen, die ihr Recht auf ein menschenwürdiges Leben und auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigen. Das schließt die Hilfe und die Unterstützung im Fall von Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern ein. Als ein besonders schwieriges Aufgabengebiet für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gilt die Herausnahme von Kindern aus der Familie, die, mit Ausnahme einer unmittelbar drohenden Gefahr, nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses erfolgen darf (Freiheitsentziehung, Elternrecht). Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind häufig die ersten Ansprechpartner, wenn Kinder und Jugendliche durch die Polizei in Obhut genommen und vorübergehend in Jugendschutzstellen gebracht werden. |
1 (511) |
|||
|