Unter indirekte Sterbehilfe fällt das Verabreichen von Medikamenten, deren Nebenwirkungen das Leben des Patienten verkürzen können. Indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland beim ordnungsgemäßen Einsatz dieser Medikamente nicht strafbar.
Eine Sonderform der Sterbehilfe ist die aktive Unterstützung eines Suizids, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines entsprechenden Medikaments. Diese Art Sterbehilfe ist in Deutschland nicht strafbar, ein Arzt darf jedoch kein Rezept für solche Medikamente ausstellen.
Passive Sterbehilfe besteht im Unterlassen beziehungsweise Absetzen lebensverlängernder medizinischer Maßnahmen, zum Beispiel Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung oder Wiederbelebung. Passive Sterbehilfe ist in Deutschland nicht eindeutig gesetzlich geregelt, ist aber unter bestimmten Bedingungen und auf Verlangen des Betroffenen angemessen. Der Arzt unterliegt nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer nicht unter allen Umständen der Pflicht zur Lebenserhaltung.
Aktive Sterbehilfe ist juristisch gesehen eine Tötung auf Verlangen. Meist wird dem Kranken auf seinen Wunsch hin ein Medikament verabreicht, das seinen schmerzlosen Tod herbeiführt. Aktive Sterbehilfe widerspricht der Berufsethik eines Arztes, zu dessen Aufgaben auch die Sterbebegleitung gehört, und ist in Deutschland verboten. In den Niederlanden, der Schweiz und in Belgien ist die aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen gesetzlich erlaubt.
Wer für sich selbst im Fall einer unheilbaren Erkrankung oder nach einem schweren Unfall keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, sollte dies in einer Patientenverfügung schriftlich festlegen.
Sterbehilfe wird auch als Euthanasie bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch in Deutschland negativ besetzt durch die systematische „Vernichtung unwerten Lebens" während der Nazizeit.
1. 1947 |
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