Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben als Aufgabe des Integrationsamts nach §102 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung dieser Aufgabe Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. In vielen Bundesländern sind diese Dienste unter der Bezeichnung Psychosozialer Dienst, Berufsbegleitender Dienst oder ähnlichen Namen tätig. Teilweise ergibt sich auch eine enge Kooperation mit dem Integrationsfachdienst, vor allem dann, wenn beide Dienste beim gleichen Träger (Träger der Sozialen Arbeit) angesiedelt sind. Teilweise existieren in den Integrationsämtern auch eigene psychosoziale Fachdienste und/oder Fachdienste für Hörbehinderte und Sehbehinderte. Außerdem verfügen die Integrationsämter über technische Beratungsdienste, die speziell mit der Arbeitsplatzgestaltung und technischen Arbeitshilfen für schwerbehinderte Menschen beauftragt sind. Die Beteiligung berufsbegleitender Dienste bei der Betreuung Schwerbehinderter entbindet das Integrationsamt nicht von seiner weiterhin vorliegenden Verantwortlichkeit für den einzelnen Schwerbehinderten. Die Finanzierung der berufsbegleitenden Dienste erfolgt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Berufsbegleitende Dienste müssen nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung für eine Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer geeignet sein; insbesondere müssen die dort tätigen Fachkräfte über eine geeignete Berufsqualifikation und eine psychosoziale Zusatzqualifikation sowie ausreichende Berufserfahrung verfügen (Professionalisierung). Die Betreuung muss zudem nach Art, Umfang und Dauer dazu geeignet sein, die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung Schwerbehinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. |
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