Eine persönliche Schutzausrüstung muss verwendet werden, wenn gesundheitliche Risiken nicht durch technische oder arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Arbeitsverfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Zum Beispiel schützt eine Atemschutzmaske beim Fräsen oder Schneiden von Steinen die Atemwege und die Lunge vor Staub und beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln vor giftigen Substanzen. Beim Arbeiten mit der Motorkettensäge oder beim Schleifen können herumfliegende Splitter die Augen verletzen. Dies wird durch das Tragen einer Schutzbrille verhindert. Kopfverletzungen durch herabfallende Gegenstände können durch einen Schutzhelm vermieden werden. Weitere Gegenstände, die je nach Arbeit zur persönlichen Schutzausrüstung gehören, sind unter anderem: Absturzsicherung, Gehörschutzmittel, Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Schürze und Schnittschutzhose.
Das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ist durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Die Berufsgenossenschaften sind für Durchführung und Überwachung des Unfallschutzes zuständig.
1. 809 |
![]() |
|
||||||
![]() |
||||||||
2. 810 |
![]() |
|
||||||
![]() |
||||||||
3. 811 |
![]() |
|
||||||
![]() |