Nur der Patient selbst kann den Arzt von der Schweigepflicht, die die Grundlage für das Vertrauen zwischen Arzt und Patient ist, entbinden. Dies trifft in der Regel auch für Untersuchungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags oder in eingeschränkter Form vor Einstellungsuntersuchungen zu.
Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn der Arzt beim Patienten eine meldepflichtige Krankheit feststellt oder wenn er seine eigenen Rechte verteidigen muss, zum Beispiel in einem Verfahren wegen eines Behandlungsfehlers.
Sind andere Menschen gefährdet, zum Beispiel durch Straftaten oder bei Vernachlässigung und Missbrauch von Kindern, muss der Arzt abwägen, ob der Schutz der Opfer schwerer wiegt als die Schweigepflicht.
1. 1849 |
|
|||||||
2. 1850 |
|
|||||||
3. 1851 |
|
|||||||