Die vorläufigen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Hauptfürsorgestellen vom 27.10.2000 definieren Arbeitsassistenz wie folgt: "Arbeitsassistenz ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von Schwerbehinderten bei der Arbeitsausführung in Form einer von ihnen selbst beauftragten Arbeitsplatzassistenz (É) Zur Arbeitsassistenz zählen auch Vorlesekräfte für Blinde und hochgradig Sehbehinderte sowie - bei kontinuierlichem und umfangreicherem Bedarf - der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern." Bei Arbeitsassistenz handelt es sich somit nicht um gelegentlich anfallende Hilfestellungen für schwerbehinderte Berufstätige, sondern um ein Instrument, das die berufliche Integration von berufstätigen Menschen mit schweren Behinderungen und entsprechend umfangreichem Unterstützungsbedarf fördern soll. Im Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) ist die Arbeitsassistenz sowohl unter den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 Abs. 8 Satz 3 SGB IX) als auch unter den Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht (§102 Abs. 4 SGB IX) genannt. Entsprechend findet sich auch im SGB III jetzt unter Bezug auf das SGB IX beim Abschnitt Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in §264 Abs. 5 SGB III der Hinweis, dass auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen sind. Damit zählt die Arbeitsassistenz nicht nur zum Leistungsspektrum der Integrationsämter, auch die Träger der beruflichen Rehabilitation sollen diese Leistungen, hier allerdings befristet auf bis zu drei Jahre, erbringen. Allerdings wird Arbeitsassistenz als neue Leistungsform im SGB IX nicht genauer definiert. Es ist etwa in §102 Abs. 4 SGB IX lediglich von einem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten einer "notwendigen" Arbeitsassistenz die Rede. Dieser Rechtsanspruch wird hier zudem auf die Zuständigkeit des Integrationsamts und die ihm aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt. Eine Rechtsverordnung, die Einzelheiten zur Umsetzung der Arbeitsassistenz regelt, liegt noch nicht vor. |
1 (51) |
|||
|