Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) aus dem Jahre 1953 macht es dem Gesundheitsamt zur Aufgabe, eine Beratungsstelle für Geschlechtskranke einzurichten. Nach diesem Gesetz müssen geschlechtskranke Personen und Personen, bei denen begründet zu befürchten ist, dass sie angesteckt werden und Geschlechtskrankheiten weiterverbreiten, von den Gesundheitsämtern festgestellt, beraten (Beratung) und betreut (Betreuung) werden.Viele Beratungsstellen verstehen sich heute in erster Linie als Anlaufstelle für Randgruppen.
Dabei leisten sie insbesondere Hilfe für Prostituierte (Prostitution), Drogenabhängige (Drogenabhängigkeit) und Wohnungslose (Wohnungslosenhilfe).