Pflanzenschutzmittel enthalten Wirkstoffe, die auch für den Menschen giftig sein können. In Europa dürfen Pflanzenschutzmittel deshalb nur verkauft und verwendet werden, wenn sie zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind. Damit die Anwender und Verbraucher vor Gesundheitsschäden geschützt werden, muss jedes Pflanzenschutzmittel ein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen. Das Zulassungsverfahren ist in Deutschland im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Die Zulassung wird vom Hersteller beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BLV) beantragt. Jedes Mittel wird auf seine Wirkungen und vor allem Nebenwirkungen genau untersucht. Die Prüfung und Bewertung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen. Diese Grundsätze sind von der Europäischen Union festgelegt. Das BLV erteilt die Zulassung, wenn die Prüfung ergibt, dass das Mittel ausreichend wirksam ist und bei sachgerechter Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Menschen und die Natur hat. Bei der Zulassung wird auch festgelegt, wie das Mittel eingesetzt werden darf, welche Sicherheitshinweise auf der Verpackung stehen müssen und wie lang die Karenzzeit für dieses Mittel ist. Zu den Angaben gehört auch ein Hinweis zur Bienengefährlichkeit des Mittels, damit es gemäß der Bienenschutzverordnung angewendet werden kann. Die Zulassung wird normalerweise für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt. Danach muss ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt und das Mittel noch einmal nach den neuesten wissenschaftlichen Methoden geprüft werden.
Alle zugelassenen Mittel sind im Pflanzenschutzmittelverzeichnis aufgeführt. Es wird jährlich vom BVL herausgegeben. Zugelassene Pflanzenschutzmittel werden besonders gekennzeichnet. Sie sind an einem Dreieck mit dem Bundesadler, einer Zulassungsnummer und der Aufschrift „amtlich-geprüft-zugelassen“ zu erkennen.
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