Im Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) wurden Früherkennung und Frühförderung dem Komplex der medizinischen Rehabilitation zugeordnet (§30 SGB IX). Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem regelt §30 Abs. 1 und 2 SGB IX, dass die medizinischen Leistungen zur Frühförderung sowohl ärztliche als auch, unter bestimmten Voraussetzungen, nichtärztliche Leistungen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten umfassen.
Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen können hier zum Beispiel in der Elternberatung tätig sein, indem sie Eltern unter anderem mit den tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung ihres Kindes vertraut machen und sie im Hinblick auf staatliche Leistungen beraten oder bei der Antragstellung unterstützen.
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