Unter Frühförderung fallen alle Maßnahmen zur Behebung oder Besserung der Beeinträchtigungen eines Menschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, das heißt bei der Erkennung erster Ansätze vorhandener oder möglicher Behinderungen (behindert) im Zeitraum zwischen der Geburt und dem 3. Lebensjahr beziehungsweise dem Schulbeginn. Das Konzept (Konzeption) der Frühförderung sollte dabei die ganzheitliche Förderung des Kindes unter Berücksichtigung der familiären Situation (Familie) und des Umfeldes sowie die Entwicklung einer tragfähigen Beziehung zwischen Kind und Eltern umfassen. Dabei ist eine möglichst frühe Feststellung von Beeinträchtigungen für den Erfolg der Frühförderung mitentscheidend. Im Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) wurden Früherkennung und Frühförderung dem Komplex der medizinischen Rehabilitation zugeordnet (§30 SGB IX). Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen. Außerdem regelt §30 Abs. 1 und 2 SGB IX, dass die medizinischen Leistungen zur Frühförderung sowohl ärztliche als auch, unter bestimmten Voraussetzungen, nichtärztliche Leistungen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten umfassen. Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen können hier zum Beispiel in der Elternberatung tätig sein, indem sie Eltern unter anderem mit den tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung ihres Kindes vertraut machen und sie im Hinblick auf staatliche Leistungen beraten oder bei der Antragstellung unterstützen. |
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