In Deutschland ist die Organspende und Transplantation im Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, kurz Transplantations- oder auch Organspendegesetz genannt, geregelt.
In den meisten Fällen wird die Entnahme eines Organs nach dem Hirntod eines Menschen vorgenommen. Dazu muss eine schriftliche Erlaubnis des Organspenders vorliegen, zum Beispiel in Form eines Organspendeausweises. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, müssen die Angehörigen einer Organentnahme zustimmen.
Seltener wird das Organ einem Lebenden entnommen, beispielsweise bei einer Nieren- oder Knochenmarktransplantation. Diese sogenannten Lebendspenden sind möglich, wenn das betreffende Organ im Körper doppelt vorhanden ist oder wenn es, wie das Knochenmark, nach der Entnahme vom Körper wieder neu gebildet wird. Um einen Handel mit Organen zu verhindern, dürfen nur enge Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner des Empfängers eine Lebendspende vornehmen lassen. Der Spender muss volljährig und einwilligungsfähig sein, das heißt er muss die Bedeutung und die Risiken des Eingriffs erkennen können. Dazu muss der Arzt vorher ein Aufklärungsgespräch mit ihm führen.
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