Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen betriebswirtschaftlichen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte erhöhte Kosten entstehen (so genannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber motivieren, ihre Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen zu erfüllen.
Die Verwendung der Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung (Arbeitsförderung) schwerbehinderter Menschen sowie für Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erfolgen. Eine Auflistung möglicher finanzieller Hilfen für schwerbehinderte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber ist in §102 SGB IX und in der Ausgleichsabgabeverordnung enthalten.
Zuständig für die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sind die Integrationsämter, die allerdings 45 % der Einnahmen an den beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Ausgleichsfonds weiterleiten müssen. Aus diesem Fonds werden überregionale Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Integration) finanziert und der Bundesanstalt für Arbeit Mittel zugewiesen, aus denen Leistungen zur besonderen Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erbracht werden.
Zu den wichtigsten Leistungen der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Hilfen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie die Finanzierung der berufsbegleitenden Dienste bei freien gemeinnützigen Trägern.
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