Nach dem Sozialgesetzbuch XI ist pflegebedürftig, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, das heißt für voraussichtlich mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bedarf. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung.Diese teilt Pflegebedürftigkeit in drei Stufen ein:
- Stufe I: Erheblich pflegebedürftig ist, wer neben den hauswirtschaftlichen Versorgungen außerdem bei der Grundpflege mindestens einmal täglich fremder Hilfe bedarf. Täglich müssen insgesamt mindestens 90 Minuten Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen mehr als 45 Minuten für die Grundpflege aufgewendet werden.
- Stufe II: Schwerpflegebedürftig ist, wer bei der Grundpflege mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten fremder Hilfe bedarf. Durchschnittlich müssen mindestens 3 Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen für die Grundpflege mindestens 2 Stunden anfallen.
- Stufe III: Schwerstpflegebedürftig ist, wer bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr, auch nachts, fremder Hilfe bedarf. Durchschnittlich müssen insgesamt mindestens 5 Stunden täglicher Hilfebedarf erreicht werden. Davon müssen für die Grundpflege mindestens 4 Stunden innerhalb von 24 Stunden aufgewendet werden.
Die Pflege kann durch ausgebildete Fachkräfte in Pflegeheimen oder zuhause geschehen. In Deutschland werden in der Mehrzahl der Fälle Pflegebedürftige von den Angehörigen zu Hause gepflegt. Dies führt zu hohen körperlichen und psychischen Belastungen. Die Angehörigen sollten sich daher nicht nur über die finanzielle Situation beraten lassen, sondern auch über Möglichkeiten der Entlastung und fachliche Informationen bei Ärzten und Pflegefachkräften einholen. Weiterhin gibt es für verschiedene Krankheitsbilder auch örtliche Angehörigengruppen.