Kinder, die wegen ihrer Behinderung (behindert) in einer anderen allgemeinbildenden Schule, der so genannten Regelschule, auch mit besonderen Hilfen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können, werden in Sonderschulen entsprechend ihrer Behinderung, zum Beispiel in Schulen für Gehörlose oder Körperbehinderte, beschult. Träger der Schulen für lernbehinderte und geistig behinderte Kinder sind die größeren Städte und Kreise. Die Schulen für Kinder mit anderen Behinderungen, zum Beispiel für blinde oder gehörlose Kinder, stehen wegen der geringeren Schülerzahlen in der Regel unter Trägerschaft von Kommunalverbänden (Kommune, Verband), zum Beispiel den Landschaftsverbänden, den Landeswohlfahrtsverbänden, oder aber unter privater Trägerschaft. Die Diskussion um eine möglichst weitgehende integrative (Integration) Beschulung behinderter Kinder dauert an. Vor allem Elterninitiativen fordern zunehmend eine gemeinsame Beschulung ihrer behinderten Kinder mit nicht behinderten Kindern, wobei dem besonderen Förderungsbedarf aber stets Rechnung zu tragen ist, etwa durch den Einbau von Fahrstühlen und Rampen sowie der Bereitstellung technischer Hilfsmittel und zusätzlichen Personals. |
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