Der Begriff Kinderkrippe wird im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich um eine Form der Tageseinrichtungen für Kinder im Alter unter drei Jahren. Die in §22 KJHG erwähnten "anderen Einrichtungen", in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten, umfassen auch die Kinderkrippen. Gesetzliche Aufgabe der Kinderkrippe ist es, Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen. Das Angebot der Kinderkrippe soll sich im pädagogischen und im organisatorischen Bereich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit werden Kinderkrippen auch als eine Form der notwendigen Unterstützung durch die Jugendhilfe angesehen. Sie müssen in besonderer Weise fachlichen Erfordernissen (Professionalisierung) gerecht werden. Einen Rechtsanspruch auf einen freien Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder gab es ursprünglich im KJHG nicht. Erst das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) hat im Jahr 1992 diesen Anspruch auf einen Platz im Kindergarten als Novelle in §24 KJHG normiert (Schwangerschaftskonfliktberatung). Das Bundesgesetz verpflichtet die Bundesländer außerdem zum bedarfsgerechten Ausbau des Angebots in den anderen Tageseinrichtungen für Kinder. Von Bedeutung sind die Bestimmungen der Bundesländer zur Ausgestaltung dieses Anspruchs. |
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