Als Gesundheitsrecht wird die Gesamtheit aller bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, welche das Gesundheitswesen (Gesundheitspolitik) regeln, bezeichnet. Der Schwerpunkt des Gesundheitsrechts liegt im Verwaltungsrecht und im Strafrecht. Es gibt daneben eine Vielzahl von gesundheitsrechtlichen Bestimmungen im Zivilrecht und im Arbeitsrecht. Nach den Regelungen in Artikel 74 Grundgesetz (GG), Nr. 19, 19a und 20, hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für einige Bereiche des Gesundheitsrechts. Danach können die Bundesländer diese Fragen landesrechtlich klären, solange der Bund nicht von seiner Berechtigung, diese Frage bundeseinheitlich zu gestalten, Gebrauch macht. Das hat der Bund zum Beispiel durch das Betäubungsmittelgesetz (BtmG), das Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG), das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG), das Krankenpflegegesetz (KrPflG), das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) und das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) getan. Die Länder haben im Gesundheitsrecht einen Schwerpunkt bei den Unterbringungsgesetzen geschaffen. Danach können psychisch oder suchtkranke Personen, die sich selbst, andere Personen oder die öffentliche Sicherheit gefährden, gegen ihren Willen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden (Freiheitsentziehung). Außerdem ist das Gesundheitsamt auf landesrechtlichen Bestimmungen aufgebaut. |
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