A. ist eine fürsorgliche Maßnahme für elternlose und nichteheliche Kinder. Den Kindern wird dadurch eine Einweisung in ein Heim erspart, die sich häufig negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung (s. Persönlichkeit, Entwicklung) des Kindes auswirken kann (s. Hospitalismus). Eine A. ist auch möglich bei Kindern aus geschiedenen Ehen, wenn der neue Ehepartner das nicht leibliche Kind als sein eigenes annimmt.
Bei Entscheidungen über eine A. steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Vom Gesetzgeber her sind Bedingungen festgelegt, die die Adoptiveltern erfüllen müssen.
Durch eine A. kann dem Kind eine neue Familienatmosphäre gegeben werden. Beide Elternteile sollten die A. wünschen, das Motiv für die Annahme eines Kindes sollte geklärt sein. Den Adoptiveltern muß bekannt sein, daß der Adoptivvertrag unlösbar ist und daß sie das Kind später über seine ursprüngliche Herkunft aufklären müssen.