| Der Mutterschutz wird durch die Bestimmungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dieses verbietet für die letzten sechs Wochen vor der Niederkunft jede Beschäftigung. Während der gesamten Schwangerschaft sind schwere körperliche Arbeiten verboten. Für die Zeit nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot für acht Wochen, das unter bestimmten Umständen auf zwölf Wochen verlängert ist. Es handelt sich um zwingendes Recht, das durch vertragliche oder tarifliche Vereinbarung nicht eingeschränkt und nicht ausgeschlossen werden kann. Neben diesem so genannten Mutterschaftsurlaub steht die gesetzliche Regelung für den Erziehungsurlaub (Erziehung, Elternzeit). Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Schwangerschaft und grundsätzlich vier Monate nach der Geburt nicht möglich. |