Als verhältnismäßig ist ein Eingriff anzusehen, wenn er drei Forderungen erfüllt:
Wenn zum Beispiel ein Jugendclub eine Disco veranstaltet und die Nachbarn sich über den ruhestörenden Lärm bei der Polizei beschweren, muss die Polizei diese drei Gebote beachten: Sie darf nicht die Personalien der Disco-Besucher feststellen, weil das nicht geeignet wäre, den Lärm zu vermindern. Die Polizei darf nicht die Musikinstrumente mitnehmen, weil es für die Lärmvermeidung ausreicht, wenn die Fenster im Jugendclub geschlossen werden. Sie darf nicht für die Zukunft dem Jugendclub weitere Disco-Veranstaltungen verbieten, weil dadurch ein Übermaß an staatlicher Reaktion bewirkt würde.
Wenn der Eingriff auch nur einem der drei Kriterien widerspricht, so ist die erforderliche Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, es liegt Unverhältnismäßigkeit vor.
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