Der Anspruch auf Elternzeit besteht für Arbeitnehmer und ist in §15 BErzGG geregelt. Er bezieht sich hier nicht nur auf leibliche Kinder, sondern auch auf Kinder, die in Obhut genommen (etwa Kinder von Lebensgefährten) oder adoptiert wurden (Adoption).
Die Elternzeit kann auch anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch insgesamt auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit im Normalfall nicht kündigen.
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