Nach dem deutschen Strafgesetz sind Personen nicht bzw. vermindert schuldfähig, wenn u.a. geistige oder psychische Störungen oder Trunkenheit vorliegen, ein bestimmtes Lebensalter noch nicht erreicht ist oder außergewöhnlich heftige Affekte zum Zeitpunkt der Tat vorliegen, die die Handlungssteuerung (s. Handlung) beeinträchtigen.