In den Betrieben wird nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Betriebsrat gewählt, in Verwaltungen besteht ein Personalrat auf der Basis des Personalvertretungsgesetzes (PersVG). Der Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ein weiter gehendes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten. Dazu gehören zum Beispiel Fragen der Urlaubsplanung, Arbeitszeit, Akkordgestaltung, Werkswohnungen und der Ordnung im Betrieb. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind in den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer und des Bundes geregelt. Konfliktfälle werden in einer Einigungsstelle behandelt.
Im Aufsichtsrat der Unternehmen, die mehr als 500 Personen beschäftigen, sind die Arbeitnehmer in der Regel mit einem Drittel der Sitze vertreten. In der Montanindustrie (Kohle, Eisen, Stahl) gibt es eine gleiche Anzahl von Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner im Aufsichtsrat. In Konfliktfällen entscheidet die Stimme eines neutralen weiteren Mitglieds.
Zur Betrieblichen Sozialarbeit ergeben sich Verbindungen, die unter Umständen auch zu Konflikten führen können.
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