1. Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen vermag,
2. Verschwendungssucht (s. Sucht), wenn der Betroffene damit sich und seine Familie der Gefahr des Notstands aussetzt,
3. Trunksucht (s. Alkoholismus), wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann oder sich und seine Familie der Gefahr des Notstands aussetzt oder die Sicherheit anderer Menschen gefährdet.
Sobald der Grund für die E. wegfällt, ist diese wieder aufzuheben. Der Antrag auf eine E. kann von den nächsten Angehörigen und vom Staatsanwalt gestellt werden. Bei Alkoholikern kann auch die Fürsorge einen Entmündigungsantrag stellen.