Der Begriff Wohlfahrtsstaat bezieht sich auf eine bestimmte Vorstellung von den Aufgaben und Zielen eines Staates. Der Wohlfahrtsstaat stellt die Sorge für das Wohlergehen des Einzelnen und der Allgemeinheit als Pflicht des Staates in den Vordergrund. In der Verfassungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konzeption im Sozialstaatsprinzip, Artikel 20 Grundgesetz (GG), festgeschrieben worden. Der Wohlfahrtsstaat kann seine Ziele auf wenige Bedürftige oder auf die große Mehrheit der Bevölkerung richten. Diese politische Entscheidung ist wesentlich abhängig von der Lage der öffentlichen Haushalte (öffentliches Finanzwesen). Wenn der Wohlfahrtsstaat die Gleichheit seiner Bürger besonders betont, spricht man vom Sozialstaat, während die Vorstellung vom Rechtsstaat die Gerechtigkeit und die Freiheit vorrangig sieht. Von daher gibt es ein Spannungsverhältnis zwischen dem Sozialstaat und dem Rechtsstaat. |
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