Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Die Erfordernis der Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des Kündigungsschutzes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamts in Form der Zustimmung vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung erklären. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Eine Kündigung von Seiten des Schwerbehinderten oder eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf dagegen keiner Zustimmung durch das Integrationsamt.
Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte enthält einige Ausnahmen. So kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten zum Beispiel innerhalb der ersten sechs Monate ohne Zustimmung des Integrationsamts kündigen. Ähnliches gilt, wenn das Integrationsamt bei Anträgen auf außerordentliche, das heißt fristlose Kündigung die vom Gesetzgeber gestellte Entscheidungsfrist von zwei Wochen überschreitet. In diesem Fall gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.
Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte ist ein zusätzlicher Schutz. Daneben hat der Schwerbehinderte wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Verzichtet der Schwerbehinderte in einer Kündigungssituation auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, etwa durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, muss er unter Umständen mit finanziellen Nachteilen, wie zum Beispiel einer Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes rechnen.