Aufsichtspflichtig sind Personen, denen Minderjährige oder auch Volljährige (Volljährigkeit, etwa wegen ihres geistigen Zustands) zur Erziehung, Betreuung oder Behandlung anvertraut sind (§832 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Durch die Aufsichtspflicht sollen aufsichtsbedürftige Personen vor Schaden bewahrt und gleichzeitig verhindert werden, dass andere (dritte) Personen zu Schaden kommen. Die Aufsichtspflicht ist gesetzlich festgelegt, wie etwa die Aufsichtspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern (§§1631, 1705 BGB), oder beruht auf landesrechtlichen Bestimmungen, zum Beispiel bei Pflegefällen, sowie auf vertraglichen Regelungen wie bei der Aufnahme in ein Heim. Die Aufsichtspflicht spielt in der Sozialen Arbeit zum Beispiel im Arbeitsfeld Jugendarbeit (etwa bei Gruppenreisen mit Jugendlichen, Aktivitäten einer Jugendgruppe) eine wichtige Rolle. Welche Aufsichtspflicht im Einzelfall konkret zu erfüllen ist, um Schaden und Haftungsansprüche sowie arbeitsrechtliche Sanktionen zu vermeiden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das zivilrechtliche Haftungsrisiko wird dem Aufsichtspflichtigen meistens durch gesetzliche oder die private Unfallversicherung des Trägers seiner Einrichtung abgenommen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. |
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