Die Volljährigkeit tritt nach §2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Damit sind bestimmte Rechte und Pflichten verbunden, zum Beispiel aktives und passives Wahlrecht, volle Geschäftsfähigkeit nach dem BGB, Strafmündigkeit als Heranwachsender (Jugendstrafrecht) und der Beginn der Wehrpflicht für Männer. |
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