Nach §276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt derjenige fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt, wie sie sich aus den Anforderungen der Beteiligten im Geschäftsverkehr ergibt, nicht beachtet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Auto-Reparaturwerkstatt nicht alle vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt hat. Es geht bei der Fahrlässigkeit im zivilrechtlichen Sinne also um einen objektivierten Maßstab.
Im Unterschied dazu orientiert sich die Fahrlässigkeit aus strafrechtlicher Sicht am Maß der zumutbaren Einsichts- und Handlungsfähigkeit einer Person (§16 Strafgesetzbuch - StGB). Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt zum Beispiel ein Autofahrer, der eine Vorfahrtsregel missachtet, obwohl er sie hätte einhalten können.
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