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Studienordnung für den Diplom-Studiengang Gebärdensprachdolmetschen
Beschluss des Fachbereichsrates vom 14.5.1997,
mit den vom Fachbereichsrat am 27.9.2000 beschlossenen Änderungen und
Ergänzungen
(vorbehaltlich der noch ausstehenden Zusstimmung des Akademischen Senats)
§ 1 Geltungsbereich und Funktion der Studienordnung
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt die Ausbildung im Fach Gebärdensprachdolmetschen an der Universität Hamburg.
(2) Die Studienordnung hat die Funktion, die Studierenden über die
Studienbedingungen zu informieren und ihnen die Gestaltung ihres Studiums in
eigener Verantwortung zu ermöglichen. Dazu macht sie Angaben über
Inhalt und Aufbau des Studiums, insbesondere über Gegenstand, Art, Umfang
und Reihenfolge der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die
für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme des Diplom-Studiengangs sind die allgemeine
Hochschulreife bzw. Äquivalente, die dazu berechtigen, ein Studium an der
Hamburger Universität aufzunehmen (§31 HambHG, ausländische
Zeugnisse).
§ 3 Abschlussmöglichkeiten
(1) Der Studiengang schließt mit einer Diplom-Prüfung für den
akademischen Grad einer Diplom-Dolmetscherin bzw. eines Diplom-Dolmetschers
für Deutsche Gebärdensprache (Dipl.Dolm. für DGS) ab. Die
Zulassung zur Diplom-Prüfung setzt den erfolgreichen Besuch der
Pflichtseminare und Praktika voraus (vgl. die Diplom-Prüfungsordnung
für das Fach Gebärdensprachdolmetschen in der geltenden Fassung). Sie
besteht aus einer Diplom-Arbeit sowie theoretischen und praktischen
Abschlussprüfungen und studienintegrierten Leistungen. Einzelheiten regelt
die Prüfungsordnung.
§ 4 Ausbildungsziele für das Fach Gebärdensprachdolmetschen
(1) Als allgemeine Zielsetzung für die wissenschaftliche Ausbildung im
Fach Gebärdensprachdolmetschen gilt: Die Studierenden sollen nicht nur die
Technik des Dolmetschens erlernen, sondern zu eigenständigem, effektivem
und kritisch reflektiertem Arbeiten befähigt werden, um in ihrer
zukünftigen Berufspraxis zur Zufriedenheit aller, die an einer
Dolmetschsituation beteiligt sind, tätig sein zu können. Dafür
ist eine hohe sprachliche Kompetenz im Bereich der Ausgangs- und Zielsprache
erforderlich.
(2) Durch einen Einblick in die Lebenswelt Gehörloser und durch das
Kennenlernen der Gebärdensprachgemeinschaft und -kultur soll ein Zugang
zur späteren Klientel geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Ziels wird
ein reger Austausch mit Gehörlosen empfohlen.
(3) Die Studierenden müssen auch eine hohe sprachliche Kompetenz im
Bereich visuell-taktiler Kommunikationssysteme erlangen. Zugleich werden sie
über die Besonderheiten der Benutzer/innen-Gruppen dieser Systeme
(Schwerhörige, Spätertaubte und Taubblinde) sowie eventuelle
besondere Anforderungen an Dolmetschende in diesem Bereich informiert.
§ 5 Fachbeschreibung
Gegenstand des Fachs sind die nachfolgenden acht Schwerpunkte:
(1) Schwerpunkt Sprachkompetenz Deutsche Gebärdensprache (DGS).
Dieser Schwerpunkt vermittelt die erforderlichen Kenntnisse in Deutscher
Gebärdensprache (DGS). Sprachvarianten wie Dialekte, poetische oder
fachliche Sprachformen werden neben der "Alltags-DGS" mit
berücksichtigt.
(2) Schwerpunkt Sprachkompetenz Visuell-taktile Kommunikationssysteme
(VistakKom).
Die visuell-taktilen Kommunikationssysteme umfassen das Lormen1 für
Taubblinde, abgefühltes Fingeralphabet und abgefühltes
Gebärden2, Vom-Mund-Absehen als Grundlage für orales Dolmetschen3 und
das lautsprachbegleitende Gebärden (LBG)4.
(3) Schwerpunkt Translationswissenschaft.
Theoretische Modelle des Dolmetschens und Übersetzens dienen als Grundlage
für die Fähigkeit, die eigene Dolmetsch- bzw.
Übersetzungstätigkeit methodisch zu reflektieren
(Übersetzungskritik) und sie durch Fehleranalyse zu optimieren.
(4) Schwerpunkt Dolmetsch- und Übersetzungstechniken.
Dieser Schwerpunkt umfasst im Grundstudium den Erwerb grundlegender
Fertigkeiten wie Gedächtnistraining und Notizentechnik, Vorübungen
zum Konsekutivdolmetschen sowie translatorische Übungen zur Atmung und
Phonation5. Das Hauptstudium schließt Vom-Blatt-Übersetzen,
Konsekutivdolmetschen, Simultandolmetschen (DGS und LBG) in dieser Reihenfolge
mit Übungen zum schriftlichen Übersetzen vom Video, Dolmetschen im
Team sowie zwei Übungen zur Stilistik an.
(5) Schwerpunkt Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und
Gebärdensprachgemeinschaften.
Gegenstand des kulturwissenschaftlichen Schwerpunkts sind Geschichte,
Geistesleben und Literatur sowie die psychosoziale und rechtliche Situation der
Sprachgemeinschaften als Minderheiten.
(6) Schwerpunkt Gebärdensprachlinguistik.
Dieser Schwerpunkt beinhaltet linguistische Grundlagen und Arbeitsmethoden
sowie darauf aufbauend die sprachwissenschaftliche Analyse und Beschreibung der
Deutschen Gebärdensprache kontrastiv zur deutschen Lautsprache.
(7) Schwerpunkt Sachwissen und Terminologie.
Sachwissen wird exemplarisch für die Gebiete Wissenschaft, Beruf und
Alltag vermittelt. Damit wird auch die Fähigkeit geschult, sich in neue
Gebiete und Fachterminologien selbst einzuarbeiten. Es sollen
Dolmetschstrategien erlernt und reflektiert werden, die beim Umgang mit
unbekannten Termini helfen.
(8) Schwerpunkt Berufspraxis.
Der Schwerpunkt umfasst eine Einführung in die freiberufliche
Tätigkeit, die Beschäftigung mit dem Berufsbild einschließlich
der Berufs- und Ehrenordnung sowie Entspannungstechniken zur Vorbeugung
berufsbedingter Erkrankungen.
§ 6 Gliederung des Studiums
(1) Das Studium Gebärdensprachdolmetschen gliedert sich in drei Phasen:
Grundstudium (1.- 4. Semester) Hauptstudium (5.- 8. Semester) Examensphase (9.
Semester)
(2) Das Grundstudium beginnt mit einer von den Lehrenden und Studierenden
gemeinsam veranstalteten Orientierungseinheit, die dazu dienen soll,
Basisinformationen zur Studiensituation zu vermitteln, spezielle Probleme des
Studiengangs zu klären und persönliche Kontakte zu fördern.
(3) Das Grundstudium dient dem Erwerb der Deutschen Gebärdensprache und
visuell-taktiler Kommunikationssysteme, der Einführung in die
Translationswissenschaft und in Grundlagen der Dolmetsch-, Sprech- und
Gebärdentechnik, der Einführung in das Studium der Kulturwissenschaft
und der Gebärdensprachlinguistik und der exemplarischen Einführung in
die Sachgebiete, die Terminologie und die Berufspraxis.
(4) Das Grundstudium schließt mit einer Vordiplom-Prüfung ab. Sie
ist zugleich die Zulassung zum Hauptstudium. Die Einzelheiten regelt die
Diplom-Prüfungsordnung. Auf Antrag beim Diplom-Prüfungsausschuss ist
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums vor Ablegung der
Vordiplom-Prüfung möglich.
(5) Im Hauptstudium sollen die Studierenden in möglichst
selbstständiger Arbeit ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Schwerpunktgebieten vertiefen und ausbauen. Darüber hinaus besteht das
Hauptstudium darin, die Techniken des Vom-Blatt-Übersetzens, des
Konsekutiv- und des Simultandolmetschens zu erlernen.
(6) In der Examensphase wird neben dem Anfertigen der Diplom-Arbeit die
Teilnahme an Examenskolloquien empfohlen. Sie schließt mit der
Diplom-Prüfung zum akademischen Grad der Diplom-Dolmetscherin bzw. des
Diplom-Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (Dipl.Dolm. für
DGS) ab. Einzelheiten der Diplom-Prüfung regelt die
Diplom-Prüfungsordnung. Der erfolgreiche Abschluss wird mit einem
Diplom-Zeugnis bestätigt.
§ 7 Art und Funktion der Lehrveranstaltungen
(1) Im Diplom-Studiengang Gebärdensprachdolmetschen werden die folgenden
Arten von Lehrveranstaltungen angeboten: Seminare I, Seminare II,
Sprachlehrübungen, translatorische Übungen, berufspraktische
Übungen, Forschungs- und Examenskolloquien, Ergänzungsseminare,
Vorlesungen in Verbindung mit Seminaren.
(2) Die Lehrveranstaltungen haben folgende Aufgaben:
(a) Seminare I und Ia im Grundstudium dienen der Einführung in die
folgenden Schwerpunkte: Translationswissenschaft, Kulturwissenschaft der
Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaften sowie
Gebärdensprachlinguistik.
(b) Seminare Ib im Grundstudium vertiefen die Einarbeitung in einen speziellen
Themenbereich eines Studienschwerpunkts.
(c) Seminare II im Haupstudium dienen der selbstständigen Erarbeitung
inhaltlicher, methodischer und theoretischer Probleme in den jeweiligen
Studienschwerpunkten.
(d) Ergänzungsseminare sind nicht obligatorisch und konzentrieren sich auf
spezielle Aspekte eines Themas, bzw. beschäftigen sich mit methodischen
Fragestellungen, z.B. Einführung in Methoden der Transkription,
Einführung in HamNoSys.
(e) Sprachlehrveranstaltungen dienen der Grundlegung bzw. Erweiterung der
praktischen Beherrschung der Zielsprache.
(f) Translatorische Übungen dienen dem Erlernen und der Vervollkommnung
der Dolmetschtechniken: Vorübung zum Voicen1, Gedächtnistraining,
Notizentechnik, Vom-Blatt-Übersetzen, Kooperation im Team und besonders
dem Konsekutiv- und Simultandolmetschen.
(g) Berufspraktische Übungen sollen auf die spätere Tätigkeit
vorbereiten durch Einführungen in das Verwaltungswesen, relevante
berufsethische Aspekte und Entspannungstechniken.
(h) Vorlesungen sind den Seminaren I entweder zugeordnet oder werden als
integrierte Bestandteile der Seminare I angeboten.
(i) Forschungskolloquien sind Veranstaltungen mit besonders
forschungsintensiver Arbeit, in denen Probleme der wissenschaftlichen
Disziplinen (ihres Gegenstandsbereiches, ihrer Methodik, ihrer Theoriebildung
etc.) erörtert werden, entweder um Anregungen für die Bearbeitung
bestimmter Forschungsaufgaben zu vermitteln oder um bereits im Entstehen
begriffene wissenschaftliche Arbeiten zu diskutieren.
(j) Examenskolloquien sind speziell der Schlussphase des Studiums zugeordnet,
in der die abschließende Diplom-Arbeit erstellt wird.
§ 8 Studienanforderungen
(1) Die Studienanforderungen im Diplom-Studiengang
Gebärdensprachdolmetschen umfassen die im Folgenden aufgeführten
Pflichtveranstaltungen (obligatorisch). Empfohlen wird der Besuch
zusätzlicher Wahlveranstaltungen (fakultativ). Bescheinigungen für
die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen werden benotet.
(2) Die Studierenden müssen bis zum Ende des Grundstudiums das Praktikum I
absolviert haben. Während des Hauptstudiums sind von den Studierenden
Praktikum II und Praktikum III zu absolvieren. Näheres regelt die
Praktikumsordnung.
(3) Als Richtwert für das Studium gilt: Grundstudium (je nach
Gebärdensprachkenntnissen):in der Regel 58 Semesterwochenstunden (SWS),
Hauptstudium mit Examenssemester:in der Regel 62 Semesterwochenstunden (SWS).
(4) Der obligatorische Besuch von DGS- und VistakKom-Sprachlehrübungen im
Grundstudium kann teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ausreichende
Sprachkenntnisse nachgewiesen und bescheinigt werden können.
(5) Im folgenden werden die Pflichtveranstaltungen vorgestellt:
I. Grundstudium
Im Grundstudium ist nach dem Besuch der Orientierungseinheit die erfolgreiche
Teilnahme an Pflichtveranstaltungen der folgenden Schwerpunkte vorgeschrieben:
(a) Sprachkompetenz: Deutsche Gebärdensprache (DGS)
1 Sprachlehrübung: DGS 1 (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: DGS 2 (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: DGS 3 (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: Gebärdentechnik (2 SWS).
(b) Sprachkompetenz: Visuell-taktile Kommunikationssysteme (VistakKom)
1 Sprachlehrübung: Absehen (2 SWS).
1 Sprachlehrübung: Lormen/Nießen (2 SWS).
1 Sprachlehrübung: Abgefühltes Fingeralphabet/abgefühltes
Gebärden (2 SWS).
(c) Translationswissenschaft
1 Seminar I: Einführung in die Translationswissenschaft (2 SWS).
(d) Dolmetschtechniken
1 Translatorische Übung: Vorübungen zum Voicen (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Gedächtnistraining (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Notizentechnik (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Atmung und Phonation (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Stimmbildung (2 SWS).
(e) Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und
Gebärdensprachgemeinschaften
1 Seminar Ia: Einführung in die Kulturwissenschaft der Gehörlosen-
und Gebärdensprachgemeinschaften (5 SWS).
1 Seminar Ib: Einführung in die BenutzerInnengruppe der VistakKom (2 SWS).
(f) Gebärdensprachlinguistik
1 Seminar Ia: Einführung in die Gebärdensprachlinguistik (5 SWS).
1 Seminar Ib (2 SWS).
(g) Sachwissen und Terminologie
1 Seminar I: Einführung in Sachwissen und Terminologie (2 SWS).
(h) Berufspraxis
1 berufspraktische Übung: Einführung in das Verwaltungswesen (2 SWS).
1 berufspraktische Übung: Entspannungstechniken (2 SWS).
II. Hauptstudium
(a) Sprachkompetenz: Deutsche Gebärdensprache (DGS)
1 Sprachlehrübung: DGS 4 (6 SWS).
3 Sprachlehrübungen: Gebärdentechnik (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: Spezieller Kommunikationsbereich (2 SWS)
(b) Sprachkompetenz: Visuell-taktile Kommunikationssysteme (VistakKom)
1 Sprachlehrübung: Lautsprachbegleitendes Gebärden (2 SWS).
(c) Translationswissenschaft
1 Seminar II: Übersetzungskritik (2 SWS).
1 Seminar II: weiteres translationswiss. Thema nach Wahl (2 SWS).
(d) Dolmetsch- und Übersetzungstechniken
1 Translatorische Übung: Vom-Blatt-Übersetzen (2 SWS).
2 Translatorische Übungen: Konsekutivdolmetschen (4 SWS).
5 Translatorische Übungen: Simultandolmetschen (10 SWS).
1 Translatorische Übung: LBG-Simultandolmetschen (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Kooperation im Dolmetsch-Team (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Stilistik I (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Stilistik II (2 SWS).
(e) Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und
Gebärdensprachgemeinschaften
1 Seminar II (2 SWS).
(f) Gebärdensprachlinguistik
1 Seminar II (2 SWS). Eines der gebärdensprachlinguistischen Seminare im
Grund- und Hauptstudium sollte kontrastiv sein.
(g) Sachwissen und Terminologie
2 translatorische Übungen: Bereich Wissenschaft (4 SWS).
2 translatorische Übungen: Bereich Beruf (4 SWS).
2 translatorische Übungen: Bereich Alltag (4 SWS).
(h) 1 Seminar II: Berufs- und Ehrenordnung (2 SWS).
§ 9 Leistungsnachweise
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den obligatorischen Lehrveranstaltungen wird
durch Leistungsnachweise bescheinigt. Die Anforderungen für
Leistungsnachweise werden mit der Ankündigung der jeweiligen
Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.
(2) Für die Vordiplom-Prüfung gelten als studienintegrierte
Prüfungsanteile: Sprachkompetenz DGS: Gebärdentechnik;
Sprachkompetenz VistakKom: diejenigen Leistungsnachweise, die nicht Gegenstand
der Vordiplom-Prüfung sind; Dolmetschtechniken: alle translatorischen
Übungen (vgl. Dipl.P.O. §13).
(3) Für die Diplom-Prüfung sind folgende Leistungsnachweise als
studienintegrierte Prüfungsanteile zu benoten: Sprachkompetenz DGS: eine
Sprachlehrübung Gebärdentechnik; Sprachkompetenz VistakKom:
diejenigen Leistungsnachweise, die nicht Gegenstand der Diplom-Prüfung
sind; Dolmetschtechnik: translatorische Übung Vom-Blatt-Übersetzen;
Sachwissen und Terminologie: je einen Leistungsnachweis aus den Bereichen
Wissenschaft, Beruf, Alltag (Dipl.P.O. §17).
(4) Die Leistungsnachweise basieren auf erkennbaren Studienleistungen, für
die je nach Studienstufe und Lehrveranstaltung unterschiedliche Arbeitsformen
vorgesehen sind und die in der Prüfungsordnung spezifiziert werden.
Schriftliche Seminar-Hausarbeiten sollen als methodische Vorbereitung für
die schriftliche Diplom-Arbeit verstanden werden.
§ 10 Studienfachberatung
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, über die Teilnahme an einer
Orientierungseinheit hinaus, zu Beginn des Studiums in den ersten beiden
Studienfachsemestern an einer Studienfachberatung teilnehmen, die den
Zusammenhang von Interessen, Studienzielen, Studienanforderungen und
Berufsvorstellungen thematisiert. Diese Studienfachberatung sollte vorzugsweise
im Anschluss an den Besuch der einführenden Lehrveranstaltungen
stattfinden (vgl. HambHG §45,3).
(2) Studienberatungen können Einzel- oder Gruppenberatungen sein. Sie
finden in der Regel in den Sprechstunden der Lehrenden oder nach besonderer
Vereinbarung statt. Die Studienberatung wird von den dafür benannten
Mitgliedern des Lehrkörpers am Institut für Deutsche
Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser durchgeführt.
(3) Wer die für die Vordiplom-Prüfung erforderlichen
Leistungsnachweise nicht spätestens bis zum Ende des 6. Fachsemesters
erbracht hat, muss eine gesonderte Studienberatung bei der zuständigen
Studienfachberaterin bzw. dem -fachberater wahrnehmen (vgl.
Diplom-Prüfungsordnung §12,4).
(4) Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen
innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer
Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses
Zeitraums zur Abschlussprüfung gemeldet haben. (vgl. HambHG §45,3).
§ 11 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen
haben, können noch bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser
Ordnung ihr Studium nach der vorherigen Studienordnung zuende führen.
Anhang zur Studienordnung des Diplom-Studiengangs Gebärdensprachdolmetschen
Praktikumsordnung
Im Rahmen des Studiengangs Gebärdensprachdolmetschen absolvieren die
Studierenden drei Praktika. Die Praktikumsstellen werden i.d.R. von den
Studierenden selbstständig gesucht oder einer ständig aktualisierten
Liste von Praktikumsstellen entnommen. Im Bedarfsfall leistet das Institut bei
der Suche nach einer geeigneten Einrichtung Hilfestellung. Praktikumsstellen
werden mit den PraktikumsbetreuerInnen vereinbart (s.
Praktikumszielvereinbarung). Bei auftretenden Problemen sollen sich die
Praktikantinnen und Praktikanten direkt an die Betreuenden ihres Praktikums
wenden, die dann vermittelnd eingreifen. Das Praktikantenamt wird von einem
Mitglied des Lehrkörpers im Turnus wahrgenommen.
Praktikumsbescheinigungen werden von der Praktikumsbetreuung nach Vorlage des
Praktikumsberichtes ausgestellt. Die im Rahmen dieser Praktika erstellten
Praktikumsberichte sind vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Angaben, die
Rückschlüsse auf bestimmte Personen oder Ereignisse zulassen
könnten, sind zu anonymisieren bzw. zu schwärzen.
1. Praktikum I
Das Praktikum I dauert vier Wochen und muss bis zum Ende des Grundstudiums
absolviert werden. Es gliedert sich in drei Bereiche:
- 2 Wochen Praktikumsaufenthalt in einer sozial, politisch oder kulturell
orientierten Einrichtung, die von Gehörlosen bzw.
Gehörlosenverbänden getragen wird.
- 1 Woche Begleitung einer Sozialarbeiterin bzw. eines Sozialarbeiters für
Gehörlose, Schwerhörige, Ertaubte oder Taubblinde.
- 1 Woche Praktikumsaufenthalt in einer Einrichtung, in der überwiegend
visuell-taktile Kommunikationssysteme verwendet werden.
Im Praktikum I dürfen keine Dolmetscheinsätze von den Praktikantinnen
und Praktikanten begleitet oder selbstständig durchgeführt werden.
Das Praktikum I schließt mit der Erstellung eines Praktikumsberichtes ab,
in dem folgende Punkte Berücksichtigung finden müssen:
- Genaue tabellarische Aufzeichnung der Praktikumsorte und -zeiten mit
Bestätigung dieser Angaben durch die Praktikumseinrichtung.
- Beschreibung der besuchten Praktikumsbetriebe/ -einrichtungen in ihren
Strukturen und Arbeitsweisen.
- Beschreibung der Arbeitsgebiete und Arbeitsweisen der begleiteten
Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiters und davon abstrahierend Darstellung
ihrer/seiner typischen Aufgabenbereiche.
- Überschneidungen und Differenzen zu den typischen Arbeitsbereichen des
Dolmetschens. Hierzu soll die Rolle der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers
theoretisch reflektiert werden.
2. Praktikum II
Das Praktikum II dauert vier Wochen oder umfasst 80 Stunden und kann erst nach
Vorlage der Bescheinigung für das Praktikum I und erfolgreich
abgeschlossenem Vordiplom angetreten werden.
Im Rahmen des Praktikums II sollen die Studierenden eine
Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher bis
zu 4 Std. täglich während eines Einsatzes begleiten.
Selbstständige Dolmetscheinsätze sollen in diesem Praktikum noch
nicht durchgeführt werden.
Für das Praktikum II kommen beispielsweise folgende Arten von
Einrichtungen in Frage: Dolmetscheinsatzzentralen, Bildungseinrichtungen und
soziale Dienste, die einen zahlenmäßig hohen Bedarf an
Dolmetscher/innen aufzuweisen haben, Einrichtungen zur Rehabilitation
Gehörloser, Schwerhöriger und Ertaubter. Nach vorhergehender
Absprache mit der Praktikumsbetreuung kann das Praktikum II auch bei einer
anerkannten Gebärdensprachdolmetscherin bzw. einem anerkannten
Gebärdensprachdolmetscher durchgeführt werden.
Das Praktikum II schließt mit der Erstellung eines Praktikumsberichtes
ab, in dem folgende Punkte Berücksichtigung finden müssen:
- Genaue tabellarische Aufzeichnung der Einsatzorte und -zeiten mit
Bestätigung dieser Angaben durch die Praktikumseinrichtung.
- Auf das Dolmetschen bezogene Strukturen und Arbeitsorganisation der
Praktikumseinrichtung, wie etwa die Vermittlung der Dolmetscheinsätze, etc.
- Beschreibung der vor Ort üblichen Vor- und Nachbereitungsmethoden und
kritische Reflexion derselben.
- Beschreibung und Reflexion von Besonderheiten, die eventuell während des
Praktikumsaufenthaltes auftraten.
3. Praktikum III
Das Praktikum III dauert vier Wochen oder umfasst 80 Stunden und kann erst nach
Vorlage der Bescheinigungen für die Praktika I und II und dem erfolgreich
abgeschlossenem Vordiplom angetreten werden. Weitere Voraussetzung ist der
Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer translatorischen Übung zum
Simultandolmetschen.
Im Rahmen des Praktikums III sollen die Studierenden eine
Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher
begleiten und täglich in ihren Dolmetschfähigkeiten entsprechenden
Situationen selbstständig dolmetschen.
Die erbrachten Dolmetschleistungen dürfen den Zeitrahmen von 4 Std. pro
Tag nicht überschreiten. Auf angemessene Pausenregelungen zwischen den
Dolmetscheinsätzen ist zu achten.
Für das Praktikum III kommen dieselben Einrichtungen in Frage wie für
das Praktikum II.
Der Praktikumsbericht enthält neben den Punkten, die schon unter Praktikum
II aufgeführt wurden, einen Erfahrungsbericht, in dem die eigene
Dolmetschtätigkeit reflektiert wird.
Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen
Tätigkeiten im Rahmen eines sozialen Jahres, anderweitiger
Berufsausbildungen, Studien oder Praktika etc. können als Praktikum in
diesem Studiengang anerkannt werden, sofern diese Leistungen und die dort
ausgeführten Tätigkeiten den unter Punkt 1, 2 und 3 aufgeführten
Praktikumsprofilen entsprechen.
Eine eventuelle dolmetschende Tätigkeit vor Beginn des Studiums wird in
der Regel nicht als Ersatz für die Praktika II und III anerkannt.
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