Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches) 9. Buch (SGB IX) sind Körperschaften, Anstalten und Behörden, die Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen erbringen sollen. Dies sind laut §6 SGB IX:
Diese Rehabilitationsträger sollen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen, sind durch §12 SGB IX aber auch zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Integrationsämter gelten nicht als Rehabilitationsträger, sind jedoch nach Artikel 1 Teil 2 SGB IX für die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) zuständig. |
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