| Die Mitwirkungspflicht wird im Verwaltungsverfahrensrecht allgemein geregelt (§26 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG). Für den Bereich des Sozialgesetzbuches (SGB) sind die Pflichten von Leistungsberechtigten zur Mitwirkung ausdrücklich in den §§60 bis 64 im 1. Buch (SGB I) festgeschrieben. Sie können nicht gerichtlich eingeklagt oder erzwungen werden. In §66 SGB I wird aber geregelt, dass Leistungen versagt oder entzogen werden können, wenn der Leistungsberechtigte nicht mitwirkt. Mitwirkungspflichten kennt auch das Recht der Sozialhilfe (§116 Bundessozialhilfegesetz - BSHG). So muss zum Beispiel ein Antragsteller, der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, durch die Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitwirken (Einkommen). Es kann von ihm auch die Mitwirkung in der Form einer ärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes gefordert werden, bevor Krankenhilfe nach dem BSHG geleistet wird. Da es sich bei der Sozialhilfe um die letzte mögliche Hilfe aus dem System der Sozialen Sicherung handelt (Subsidiarität), muss vor der Versagung oder Entziehung der Hilfe besonders gründlich geprüft werden, ob der Leistungsberechtigte die persönliche Fähigkeit zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht hat. |