Der Grad der Behinderung (GdB) gilt im Schwerbehindertenrecht als Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens (Gesundheit, behindert, schwerbehindert). Der GdB wird nach den bundesweit einheitlichen "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" bemessen und hat die nicht alterstypischen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Er setzt eine nicht nur vorübergehende, das heißt eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinausgehende, gesundheitliche Störung voraus. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als GdB in Zehnergraden von 20 bis maximal 100 bemessen. Angeborene oder bis zum 7. Lebensjahr erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen wird entsprechend den oben genannten Anhaltspunkten mit einem GdB von 100, eine mittelgradige Schwerhörigkeit auf beiden Ohren mit einem GdB von zirka 40, Tinnitus je nach Schweregrad in der Regel mit bis zu 50 GdB bewertet. Vorläufer des GdB war die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE). Dieser Begriff wird nur noch im sozialen Entschädigungsrecht, zum Beispiel der Kriegsopferfürsorge, verwendet. MdE und GdB werden jedoch nach gleichen Grundsätzen ermittelt. |
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