Die vom Jugendhilfeausschuss gefassten Beschlüsse werden von der Verwaltung des Jugendamts ausgeführt (§70 KJHG). In §71 KJHG ist die Zusammensetzung, die Aufgabenstruktur und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bundesrechtlich geregelt; das Landesrecht regelt das Nähere, zum Beispiel das Stimmrecht des Leiters der Verwaltung oder die Mitarbeit von beratenden Mitgliedern.
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