In der Sozialen Arbeit hat der Begriff im Sinne einer sittlichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen früher eine bedeutende Rolle gespielt (Jugendhilfe). Auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kannte bis zum Verbot durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1974 die Gefährdetenhilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen. Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen ein Leben in der Gemeinschaft nicht führen wollten oder konnten, wurden als gefährdet bezeichnet. An die Stelle der Gefährdetenhilfe trat im System der Sozialhilfe die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.
Der Begriff Gefährdung wird heute noch häufig in Verfahren vor dem Familiengericht oder dem Vormundschaftsgericht im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Kindeswohl benutzt, zum Beispiel bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Recht der Elterlichen Sorge nach der Ehescheidung (Scheidungsfolgen).
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