Wird die K. vor Vollendung des 20. Lebensjahres vorgenommen, bewirkt sie eine Entwicklungshemmung der Geschlechtsorgane (s. Geschlechtsmerkmale), des Knochenwachstums sowie Veränderungen der physiologischen Vorgänge (s. Physiologie). Häufig treten auch psychische Veränderungen auf.
In Deutschland gibt es ein Gesetz (1970) über die freiwillige K. und andere Behandlungsmethoden. Dies findet vor allem Anwendung bei schwerwiegenden Störungen aufgrund abnormer Sexualität, insbesondere wenn sie mit schweren sozialen Folgen einhergehen (z.B. bei Sexualverbrechern). Eine K. darf allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene das 25. Lebensjahr vollendet hat und in den operativen Eingriff einwilligt.