Studienordnung für den
Diplom-Studiengang Gebärdensprachdolmetschen
Beschluss des Fachbereichsrates
vom 14.5.1997,
mit den vom Fachbereichsrat
am 27.9.2000 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen
(vorbehaltlich der
noch ausstehenden Zusstimmung des Akademischen Senats)
§ 1 Geltungsbereich und Funktion der Studienordnung
(1) Die vorliegende Studienordnung regelt die Ausbildung im Fach Gebärdensprachdolmetschen an der Universität Hamburg.
(2) Die Studienordnung hat die Funktion, die Studierenden über die Studienbedingungen zu informieren und ihnen die Gestaltung ihres Studiums in eigener Verantwortung zu ermöglichen. Dazu macht sie Angaben über Inhalt und Aufbau des Studiums, insbesondere über Gegenstand, Art, Umfang und Reihenfolge der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme des Diplom-Studiengangs sind die allgemeine Hochschulreife bzw. Äquivalente, die dazu berechtigen, ein Studium an der Hamburger Universität aufzunehmen (§31 HambHG, ausländische Zeugnisse).
§ 3 Abschlussmöglichkeiten
(1) Der Studiengang schließt mit einer Diplom-Prüfung für den akademischen Grad einer Diplom-Dolmetscherin bzw. eines Diplom-Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (Dipl.Dolm. für DGS) ab. Die Zulassung zur Diplom-Prüfung setzt den erfolgreichen Besuch der Pflichtseminare und Praktika voraus (vgl. die Diplom-Prüfungsordnung für das Fach Gebärdensprachdolmetschen in der geltenden Fassung). Sie besteht aus einer Diplom-Arbeit sowie theoretischen und praktischen Abschlussprüfungen und studienintegrierten Leistungen. Einzelheiten regelt die Prüfungsordnung.
§ 4 Ausbildungsziele für das Fach Gebärdensprachdolmetschen
(1) Als allgemeine Zielsetzung für die wissenschaftliche Ausbildung im Fach Gebärdensprachdolmetschen gilt: Die Studierenden sollen nicht nur die Technik des Dolmetschens erlernen, sondern zu eigenständigem, effektivem und kritisch reflektiertem Arbeiten befähigt werden, um in ihrer zukünftigen Berufspraxis zur Zufriedenheit aller, die an einer Dolmetschsituation beteiligt sind, tätig sein zu können. Dafür ist eine hohe sprachliche Kompetenz im Bereich der Ausgangs- und Zielsprache erforderlich.
(2) Durch einen Einblick in die Lebenswelt Gehörloser und durch das Kennenlernen der Gebärdensprachgemeinschaft und -kultur soll ein Zugang zur späteren Klientel geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Ziels wird ein reger Austausch mit Gehörlosen empfohlen.
(3) Die Studierenden müssen auch eine hohe sprachliche Kompetenz im Bereich visuell-taktiler Kommunikationssysteme erlangen. Zugleich werden sie über die Besonderheiten der Benutzer/innen-Gruppen dieser Systeme (Schwerhörige, Spätertaubte und Taubblinde) sowie eventuelle besondere Anforderungen an Dolmetschende in diesem Bereich informiert.
§ 5 Fachbeschreibung
Gegenstand des Fachs sind die nachfolgenden acht Schwerpunkte:
(1) Schwerpunkt Sprachkompetenz Deutsche Gebärdensprache (DGS).
Dieser Schwerpunkt vermittelt die erforderlichen Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache (DGS). Sprachvarianten wie Dialekte, poetische oder fachliche Sprachformen werden neben der "Alltags-DGS" mit berücksichtigt.
(2) Schwerpunkt Sprachkompetenz Visuell-taktile Kommunikationssysteme (VistakKom).
Die visuell-taktilen Kommunikationssysteme umfassen das Lormen1 für Taubblinde, abgefühltes Fingeralphabet und abgefühltes Gebärden2, Vom-Mund-Absehen als Grundlage für orales Dolmetschen3 und das lautsprachbegleitende Gebärden (LBG)4.
(3) Schwerpunkt Translationswissenschaft.
Theoretische Modelle des Dolmetschens und Übersetzens dienen als Grundlage für die Fähigkeit, die eigene Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit methodisch zu reflektieren (Übersetzungskritik) und sie durch Fehleranalyse zu optimieren.
(4) Schwerpunkt Dolmetsch- und Übersetzungstechniken.
Dieser Schwerpunkt umfasst im Grundstudium den Erwerb grundlegender Fertigkeiten wie Gedächtnistraining und Notizentechnik, Vorübungen zum Konsekutivdolmetschen sowie translatorische Übungen zur Atmung und Phonation5. Das Hauptstudium schließt Vom-Blatt-Übersetzen, Konsekutivdolmetschen, Simultandolmetschen (DGS und LBG) in dieser Reihenfolge mit Übungen zum schriftlichen Übersetzen vom Video, Dolmetschen im Team sowie zwei Übungen zur Stilistik an.
(5) Schwerpunkt Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaften.
Gegenstand des kulturwissenschaftlichen Schwerpunkts sind Geschichte, Geistesleben und Literatur sowie die psychosoziale und rechtliche Situation der Sprachgemeinschaften als Minderheiten.
(6) Schwerpunkt Gebärdensprachlinguistik.
Dieser Schwerpunkt beinhaltet linguistische Grundlagen und Arbeitsmethoden sowie darauf aufbauend die sprachwissenschaftliche Analyse und Beschreibung der Deutschen Gebärdensprache kontrastiv zur deutschen Lautsprache.
(7) Schwerpunkt Sachwissen und Terminologie.
Sachwissen wird exemplarisch für die Gebiete Wissenschaft, Beruf und Alltag vermittelt. Damit wird auch die Fähigkeit geschult, sich in neue Gebiete und Fachterminologien selbst einzuarbeiten. Es sollen Dolmetschstrategien erlernt und reflektiert werden, die beim Umgang mit unbekannten Termini helfen.
(8) Schwerpunkt Berufspraxis.
Der Schwerpunkt umfasst eine Einführung in die freiberufliche Tätigkeit, die Beschäftigung mit dem Berufsbild einschließlich der Berufs- und Ehrenordnung sowie Entspannungstechniken zur Vorbeugung berufsbedingter Erkrankungen.
§ 6 Gliederung des Studiums
(1) Das Studium Gebärdensprachdolmetschen gliedert sich in drei Phasen:
Grundstudium (1.- 4. Semester) Hauptstudium (5.- 8. Semester) Examensphase (9. Semester)
(2) Das Grundstudium beginnt mit einer von den Lehrenden und Studierenden gemeinsam veranstalteten Orientierungseinheit, die dazu dienen soll, Basisinformationen zur Studiensituation zu vermitteln, spezielle Probleme des Studiengangs zu klären und persönliche Kontakte zu fördern.
(3) Das Grundstudium dient dem Erwerb der Deutschen Gebärdensprache und visuell-taktiler Kommunikationssysteme, der Einführung in die Translationswissenschaft und in Grundlagen der Dolmetsch-, Sprech- und Gebärdentechnik, der Einführung in das Studium der Kulturwissenschaft und der Gebärdensprachlinguistik und der exemplarischen Einführung in die Sachgebiete, die Terminologie und die Berufspraxis.
(4) Das Grundstudium schließt mit einer Vordiplom-Prüfung ab. Sie ist zugleich die Zulassung zum Hauptstudium. Die Einzelheiten regelt die Diplom-Prüfungsordnung. Auf Antrag beim Diplom-Prüfungsausschuss ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums vor Ablegung der Vordiplom-Prüfung möglich.
(5) Im Hauptstudium sollen die Studierenden in möglichst selbstständiger Arbeit ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunktgebieten vertiefen und ausbauen. Darüber hinaus besteht das Hauptstudium darin, die Techniken des Vom-Blatt-Übersetzens, des Konsekutiv- und des Simultandolmetschens zu erlernen.
(6) In der Examensphase wird neben dem Anfertigen der Diplom-Arbeit die Teilnahme an Examenskolloquien empfohlen. Sie schließt mit der Diplom-Prüfung zum akademischen Grad der Diplom-Dolmetscherin bzw. des Diplom-Dolmetschers für Deutsche Gebärdensprache (Dipl.Dolm. für DGS) ab. Einzelheiten der Diplom-Prüfung regelt die Diplom-Prüfungsordnung. Der erfolgreiche Abschluss wird mit einem Diplom-Zeugnis bestätigt.
§ 7 Art und Funktion der Lehrveranstaltungen
(1) Im Diplom-Studiengang Gebärdensprachdolmetschen werden die folgenden Arten von Lehrveranstaltungen angeboten: Seminare I, Seminare II, Sprachlehrübungen, translatorische Übungen, berufspraktische Übungen, Forschungs- und Examenskolloquien, Ergänzungsseminare, Vorlesungen in Verbindung mit Seminaren.
(2) Die Lehrveranstaltungen haben folgende Aufgaben:
(a) Seminare I und Ia im Grundstudium dienen der Einführung in die folgenden Schwerpunkte: Translationswissenschaft, Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaften sowie Gebärdensprachlinguistik.
(b) Seminare Ib im Grundstudium vertiefen die Einarbeitung in einen speziellen Themenbereich eines Studienschwerpunkts.
(c) Seminare II im Haupstudium dienen der selbstständigen Erarbeitung inhaltlicher, methodischer und theoretischer Probleme in den jeweiligen Studienschwerpunkten.
(d) Ergänzungsseminare sind nicht obligatorisch und konzentrieren sich auf spezielle Aspekte eines Themas, bzw. beschäftigen sich mit methodischen Fragestellungen, z.B. Einführung in Methoden der Transkription, Einführung in HamNoSys.
(e) Sprachlehrveranstaltungen dienen der Grundlegung bzw. Erweiterung der praktischen Beherrschung der Zielsprache.
(f) Translatorische Übungen dienen dem Erlernen und der Vervollkommnung der Dolmetschtechniken: Vorübung zum Voicen1, Gedächtnistraining, Notizentechnik, Vom-Blatt-Übersetzen, Kooperation im Team und besonders dem Konsekutiv- und Simultandolmetschen.
(g) Berufspraktische Übungen sollen auf die spätere Tätigkeit vorbereiten durch Einführungen in das Verwaltungswesen, relevante berufsethische Aspekte und Entspannungstechniken.
(h) Vorlesungen sind den Seminaren I entweder zugeordnet oder werden als integrierte Bestandteile der Seminare I angeboten.
(i) Forschungskolloquien sind Veranstaltungen mit besonders forschungsintensiver Arbeit, in denen Probleme der wissenschaftlichen Disziplinen (ihres Gegenstandsbereiches, ihrer Methodik, ihrer Theoriebildung etc.) erörtert werden, entweder um Anregungen für die Bearbeitung bestimmter Forschungsaufgaben zu vermitteln oder um bereits im Entstehen begriffene wissenschaftliche Arbeiten zu diskutieren.
(j) Examenskolloquien sind speziell der Schlussphase des Studiums zugeordnet, in der die abschließende Diplom-Arbeit erstellt wird.
§ 8 Studienanforderungen
(1) Die Studienanforderungen im Diplom-Studiengang Gebärdensprachdolmetschen umfassen die im Folgenden aufgeführten Pflichtveranstaltungen (obligatorisch). Empfohlen wird der Besuch zusätzlicher Wahlveranstaltungen (fakultativ). Bescheinigungen für die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen werden benotet.
(2) Die Studierenden müssen bis zum Ende des Grundstudiums das Praktikum I absolviert haben. Während des Hauptstudiums sind von den Studierenden Praktikum II und Praktikum III zu absolvieren. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(3) Als Richtwert für das Studium gilt: Grundstudium (je nach Gebärdensprachkenntnissen):in der Regel 58 Semesterwochenstunden (SWS), Hauptstudium mit Examenssemester:in der Regel 62 Semesterwochenstunden (SWS).
(4) Der obligatorische Besuch von DGS- und VistakKom-Sprachlehrübungen im Grundstudium kann teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen und bescheinigt werden können.
(5) Im folgenden werden die Pflichtveranstaltungen vorgestellt:I. Grundstudium
Im Grundstudium ist nach dem Besuch der Orientierungseinheit die erfolgreiche Teilnahme an Pflichtveranstaltungen der folgenden Schwerpunkte vorgeschrieben:
(a) Sprachkompetenz: Deutsche Gebärdensprache (DGS)
1 Sprachlehrübung: DGS 1 (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: DGS 2 (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: DGS 3 (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: Gebärdentechnik (2 SWS).
(b) Sprachkompetenz: Visuell-taktile Kommunikationssysteme (VistakKom)
1 Sprachlehrübung: Absehen (2 SWS).
1 Sprachlehrübung: Lormen/Nießen (2 SWS).
1 Sprachlehrübung: Abgefühltes Fingeralphabet/abgefühltes Gebärden (2 SWS).
(c) Translationswissenschaft
1 Seminar I: Einführung in die Translationswissenschaft (2 SWS).
(d) Dolmetschtechniken
1 Translatorische Übung: Vorübungen zum Voicen (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Gedächtnistraining (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Notizentechnik (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Atmung und Phonation (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Stimmbildung (2 SWS).
(e) Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaften
1 Seminar Ia: Einführung in die Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaften (5 SWS).
1 Seminar Ib: Einführung in die BenutzerInnengruppe der VistakKom (2 SWS).
(f) Gebärdensprachlinguistik
1 Seminar Ia: Einführung in die Gebärdensprachlinguistik (5 SWS).
1 Seminar Ib (2 SWS).
(g) Sachwissen und Terminologie
1 Seminar I: Einführung in Sachwissen und Terminologie (2 SWS).
(h) Berufspraxis
1 berufspraktische Übung: Einführung in das Verwaltungswesen (2 SWS).
1 berufspraktische Übung: Entspannungstechniken (2 SWS).II. Hauptstudium
(a) Sprachkompetenz: Deutsche Gebärdensprache (DGS)
1 Sprachlehrübung: DGS 4 (6 SWS).
3 Sprachlehrübungen: Gebärdentechnik (6 SWS).
1 Sprachlehrübung: Spezieller Kommunikationsbereich (2 SWS)
(b) Sprachkompetenz: Visuell-taktile Kommunikationssysteme (VistakKom)
1 Sprachlehrübung: Lautsprachbegleitendes Gebärden (2 SWS).
(c) Translationswissenschaft
1 Seminar II: Übersetzungskritik (2 SWS).
1 Seminar II: weiteres translationswiss. Thema nach Wahl (2 SWS).
(d) Dolmetsch- und Übersetzungstechniken
1 Translatorische Übung: Vom-Blatt-Übersetzen (2 SWS).
2 Translatorische Übungen: Konsekutivdolmetschen (4 SWS).
5 Translatorische Übungen: Simultandolmetschen (10 SWS).
1 Translatorische Übung: LBG-Simultandolmetschen (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Kooperation im Dolmetsch-Team (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Stilistik I (2 SWS).
1 Translatorische Übung: Stilistik II (2 SWS).
(e) Kulturwissenschaft der Gehörlosen- und Gebärdensprachgemeinschaften
1 Seminar II (2 SWS).
(f) Gebärdensprachlinguistik
1 Seminar II (2 SWS). Eines der gebärdensprachlinguistischen Seminare im Grund- und Hauptstudium sollte kontrastiv sein.
(g) Sachwissen und Terminologie
2 translatorische Übungen: Bereich Wissenschaft (4 SWS).
2 translatorische Übungen: Bereich Beruf (4 SWS).
2 translatorische Übungen: Bereich Alltag (4 SWS).
(h) 1 Seminar II: Berufs- und Ehrenordnung (2 SWS).§ 9 Leistungsnachweise
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an den obligatorischen Lehrveranstaltungen wird durch Leistungsnachweise bescheinigt. Die Anforderungen für Leistungsnachweise werden mit der Ankündigung der jeweiligen Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.
(2) Für die Vordiplom-Prüfung gelten als studienintegrierte Prüfungsanteile: Sprachkompetenz DGS: Gebärdentechnik; Sprachkompetenz VistakKom: diejenigen Leistungsnachweise, die nicht Gegenstand der Vordiplom-Prüfung sind; Dolmetschtechniken: alle translatorischen Übungen (vgl. Dipl.P.O. §13).
(3) Für die Diplom-Prüfung sind folgende Leistungsnachweise als studienintegrierte Prüfungsanteile zu benoten: Sprachkompetenz DGS: eine Sprachlehrübung Gebärdentechnik; Sprachkompetenz VistakKom: diejenigen Leistungsnachweise, die nicht Gegenstand der Diplom-Prüfung sind; Dolmetschtechnik: translatorische Übung Vom-Blatt-Übersetzen; Sachwissen und Terminologie: je einen Leistungsnachweis aus den Bereichen Wissenschaft, Beruf, Alltag (Dipl.P.O. §17).
(4) Die Leistungsnachweise basieren auf erkennbaren Studienleistungen, für die je nach Studienstufe und Lehrveranstaltung unterschiedliche Arbeitsformen vorgesehen sind und die in der Prüfungsordnung spezifiziert werden. Schriftliche Seminar-Hausarbeiten sollen als methodische Vorbereitung für die schriftliche Diplom-Arbeit verstanden werden.
§ 10 StudienfachberatungAnhang zur Studienordnung des Diplom-Studiengangs Gebärdensprachdolmetschen
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, über die Teilnahme an einer Orientierungseinheit hinaus, zu Beginn des Studiums in den ersten beiden Studienfachsemestern an einer Studienfachberatung teilnehmen, die den Zusammenhang von Interessen, Studienzielen, Studienanforderungen und Berufsvorstellungen thematisiert. Diese Studienfachberatung sollte vorzugsweise im Anschluss an den Besuch der einführenden Lehrveranstaltungen stattfinden (vgl. HambHG §45,3).
(2) Studienberatungen können Einzel- oder Gruppenberatungen sein. Sie finden in der Regel in den Sprechstunden der Lehrenden oder nach besonderer Vereinbarung statt. Die Studienberatung wird von den dafür benannten Mitgliedern des Lehrkörpers am Institut für Deutsche Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser durchgeführt.
(3) Wer die für die Vordiplom-Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise nicht spätestens bis zum Ende des 6. Fachsemesters erbracht hat, muss eine gesonderte Studienberatung bei der zuständigen Studienfachberaterin bzw. dem -fachberater wahrnehmen (vgl. Diplom-Prüfungsordnung §12,4).
(4) Studierende, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Abschlussprüfung gemeldet haben. (vgl. HambHG §45,3).§ 11 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können noch bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihr Studium nach der vorherigen Studienordnung zuende führen.
Praktikumsordnung
Im Rahmen des Studiengangs Gebärdensprachdolmetschen
absolvieren die Studierenden drei Praktika. Die Praktikumsstellen werden
i.d.R. von den Studierenden selbstständig gesucht oder einer ständig
aktualisierten Liste von Praktikumsstellen entnommen. Im Bedarfsfall leistet
das Institut bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung Hilfestellung.
Praktikumsstellen werden mit den PraktikumsbetreuerInnen vereinbart (s.
Praktikumszielvereinbarung). Bei auftretenden Problemen sollen sich die
Praktikantinnen und Praktikanten direkt an die Betreuenden ihres Praktikums
wenden, die dann vermittelnd eingreifen. Das Praktikantenamt wird von einem
Mitglied des Lehrkörpers im Turnus wahrgenommen.
Praktikumsbescheinigungen werden
von der Praktikumsbetreuung nach Vorlage des Praktikumsberichtes ausgestellt.
Die im Rahmen dieser Praktika erstellten Praktikumsberichte sind vertraulich
zu behandeln. Personenbezogene Angaben, die Rückschlüsse auf
bestimmte Personen oder Ereignisse zulassen könnten, sind zu anonymisieren
bzw. zu schwärzen.
1. Praktikum I
Das Praktikum I dauert vier Wochen
und muss bis zum Ende des Grundstudiums absolviert werden. Es gliedert
sich in drei Bereiche:
- 2 Wochen Praktikumsaufenthalt in
einer sozial, politisch oder kulturell orientierten Einrichtung, die von
Gehörlosen bzw. Gehörlosenverbänden getragen wird.
- 1 Woche Begleitung einer Sozialarbeiterin
bzw. eines Sozialarbeiters für Gehörlose, Schwerhörige,
Ertaubte oder Taubblinde.
- 1 Woche Praktikumsaufenthalt in
einer Einrichtung, in der überwiegend visuell-taktile Kommunikationssysteme
verwendet werden.
Im Praktikum I dürfen keine
Dolmetscheinsätze von den Praktikantinnen und Praktikanten begleitet
oder selbstständig durchgeführt werden.
Das Praktikum I schließt mit
der Erstellung eines Praktikumsberichtes ab, in dem folgende Punkte Berücksichtigung
finden müssen:
- Genaue tabellarische Aufzeichnung
der Praktikumsorte und -zeiten mit Bestätigung dieser Angaben durch
die Praktikumseinrichtung.
- Beschreibung der besuchten Praktikumsbetriebe/
-einrichtungen in ihren Strukturen und Arbeitsweisen.
- Beschreibung der Arbeitsgebiete
und Arbeitsweisen der begleiteten Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiters
und davon abstrahierend Darstellung ihrer/seiner typischen Aufgabenbereiche.
- Überschneidungen und Differenzen
zu den typischen Arbeitsbereichen des Dolmetschens. Hierzu soll die Rolle
der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers theoretisch reflektiert werden.
2. Praktikum II
Das Praktikum II dauert vier Wochen
oder umfasst 80 Stunden und kann erst nach Vorlage der Bescheinigung für
das Praktikum I und erfolgreich abgeschlossenem Vordiplom angetreten werden.
Im Rahmen des Praktikums II sollen
die Studierenden eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher
bis zu 4 Std. täglich während eines Einsatzes begleiten. Selbstständige
Dolmetscheinsätze sollen in diesem Praktikum noch nicht durchgeführt
werden.
Für das Praktikum II kommen
beispielsweise folgende Arten von Einrichtungen in Frage: Dolmetscheinsatzzentralen,
Bildungseinrichtungen und soziale Dienste, die einen zahlenmäßig
hohen Bedarf an Dolmetscher/innen aufzuweisen haben, Einrichtungen zur
Rehabilitation Gehörloser, Schwerhöriger und Ertaubter. Nach
vorhergehender Absprache mit der Praktikumsbetreuung kann das Praktikum
II auch bei einer anerkannten Gebärdensprachdolmetscherin bzw. einem
anerkannten Gebärdensprachdolmetscher durchgeführt werden.
Das Praktikum II schließt
mit der Erstellung eines Praktikumsberichtes ab, in dem folgende Punkte
Berücksichtigung finden müssen:
- Genaue tabellarische Aufzeichnung
der Einsatzorte und -zeiten mit Bestätigung dieser Angaben durch die
Praktikumseinrichtung.
- Auf das Dolmetschen bezogene Strukturen
und Arbeitsorganisation der Praktikumseinrichtung, wie etwa die Vermittlung
der Dolmetscheinsätze, etc.
- Beschreibung der vor Ort üblichen
Vor- und Nachbereitungsmethoden und kritische Reflexion derselben.
- Beschreibung und Reflexion von
Besonderheiten, die eventuell während des Praktikumsaufenthaltes auftraten.
3. Praktikum III
Das Praktikum III dauert vier Wochen
oder umfasst 80 Stunden und kann erst nach Vorlage der Bescheinigungen
für die Praktika I und II und dem erfolgreich abgeschlossenem Vordiplom
angetreten werden. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis einer erfolgreichen
Teilnahme an einer translatorischen Übung zum Simultandolmetschen.
Im Rahmen des Praktikums III sollen
die Studierenden eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher
begleiten und täglich in ihren Dolmetschfähigkeiten entsprechenden
Situationen selbstständig dolmetschen.
Die erbrachten Dolmetschleistungen
dürfen den Zeitrahmen von 4 Std. pro Tag nicht überschreiten.
Auf angemessene Pausenregelungen zwischen den Dolmetscheinsätzen ist
zu achten.
Für das Praktikum III kommen
dieselben Einrichtungen in Frage wie für das Praktikum II.
Der Praktikumsbericht enthält
neben den Punkten, die schon unter Praktikum II aufgeführt wurden,
einen Erfahrungsbericht, in dem die eigene Dolmetschtätigkeit reflektiert
wird.
Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen
Tätigkeiten im Rahmen eines
sozialen Jahres, anderweitiger Berufsausbildungen, Studien oder Praktika
etc. können als Praktikum in diesem Studiengang anerkannt werden,
sofern diese Leistungen und die dort ausgeführten Tätigkeiten
den unter Punkt 1, 2 und 3 aufgeführten Praktikumsprofilen entsprechen.
Eine eventuelle dolmetschende Tätigkeit
vor Beginn des Studiums wird in der Regel nicht als Ersatz für die
Praktika II und III anerkannt.
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